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ePrivacy Urteil des EuGH
Das bedeutet das Cookie-Urteil des EuGH zu „Planet 49“ für Webseitenbetreiber
Welche Cookies dürfen frei gesetzt werden, welche bedürfen einzelner Zustimmung? – OUTLINE klärt das in einem kostenlosen Cookie-Test
Ein neues Urteil des EuGH bedeutet für viele Webseitenbetreibern Handlungsbedarf in Sachen ePrivacy. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Nutzers dürfen sie bestimmte Cookies nicht mehr setzen lassen, die zum Sammeln, Auswerten und Weitergeben von Nutzerdaten vorgesehen sind. Lesen sie hier, was dies konkret für Ihre Website bedeutet.
Das Urteil des EuGH macht die Nutzung von Cookies komplizierter für Webseitenbetreiber. Kein Grund zum Verzweifeln. Gleich vorab: OUTLINE macht Ihnen ein einmaliges Angebot: Einen kostenlosen Cookie-Check. Wir klären die folgenden Fragen:
- Welche Cookies setzt Ihre Website?
- Welche davon sind zustimmungspflichtig?
- Wie können Sie Ihre Website mit einfachen Mitteln fit für die neue Cookie-Zustimmung machen?
Wir analysieren Ihre Website anhand der wichtigsten Tools, die Sie verwenden. Zugänge, Passwörter oder andere kritische Informationen sind hierzu nicht notwendig. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage an info@outline.de !
(Das Angebot ist bis zum 31.12.19 beschränkt. Pro Kunde eine Domain, kein Anspruch auf weitergehende Dokumentation, die Ergebnisse können, müssen aber keine Handlungsempfehlungen enthalten)
JETZT KOSTENLOSEN COOKIE-CHECK ANFORDERN (DOMAINNAME NICHT VERGESSEN)!
Wann muss der Nutzer zustimmen?
Nicht allen Cookies muss der Nutzer zustimmen. Technisch notwendige Cookies kann eine Webseite weiterhin ohne Einwilligung setzen, beispielsweise für die Einkaufswagen-Funktion oder das Speichern der Schriftgröße. Sie dürfen keine weiteren Funktionen haben. Wichtig: Der Webseitenbetreiber muss die Verarbeitung der Daten in der Datenschutzerklärung darlegen – ob diese Cookies verwendet werden oder nicht.
Eine Einwilligung ist zwingend notwendig, wenn Seitenbetreiber mit Cookies das Verhalten ihrer Nutzer analysieren und tracken. Erteilt der Nutzer keine Zustimmung, dürfen Webseiten keine Cookies setzen. Trotzdem muss die Datenschutzerklärung jederzeit einsehbar sein. Das bedeutet, es darf auch keine voreingestellte Zustimmung geben – der Nutzer muss auch so Zugriff auf die Webseite bekommen. Die Betreiber handeln ansonsten rechtswidrig – und laufen Gefahr abgemahnt zu werden.
So sollte die Zustimmung zu Cookies aussehen
Um eine Abmahnung zu verhindern können Webseitenbetreiber einiges tun – allem voran die Zustimmung des Nutzers richtig gestalten. Am wichtigsten ist es, klare Verhältnisse für den Nutzer zu schaffen. Das heißt: keine irreführenden Beschreibungen verwenden. Slogans wie „Ihre Privatsphäre ist uns wichtig“ sind damit passé. Webseitenbetreiber sollten auf die Tragweite der Zustimmung eingehen und wichtige Informationen leicht zugänglich machen.
Der Nutzer muss klar verstehen, was er mit seinem Einverständnis eigentlich bewilligt. Die folgenden Fragen können Ihnen dabei helfen:
- Welche Daten des Nutzers verarbeiten Sie?
- Wie verarbeiten Sie diese Daten?
- Wer kann die Daten nutzen?
- Verknüpfen Sie die Nutzerdaten mit anderen Informationen? Wenn ja, warum?
Ebenfalls wichtig: Sie dürfen keine Daten weitergeben, solange der Nutzer nicht aktiv eingewilligt hat. Zusätzlich müssen Sie den Nutzer auf die Freiwilligkeit seiner Zustimmung und das ständige Widerrufsrecht aufmerksam machen. Der Widerruf muss ebenso leicht möglich sein, wie die Zustimmung.
Keine Angst vor neuen Verordnungen
Die Standpunkte des EuGH sind klar. Ein bereits gesetzter Hacken oder eine implizite Zustimmung durch die weitere Nutzung der Webseite reichen nicht aus – der Nutzer muss die Einwilligung aktiv vornehmen. Zumindest solange die Cookies nicht technisch notwendig sind. Ob Daten zur Person in den Cookies vorhanden sind, ist dabei irrelevant. Solche und andere neue Richtlinien sind mit einem kompetenten Digital-Partner allerdings kein Problem.
OUTLINE unterstützt Sie nicht nur bei Ihrer Webseite, sondern bei der Durchführung komplexer digitaler Kommunikations- und Workflow-Projekte – als autorisiertes Beratungsunternehmen im Förderprogramm go-digital des BMWi klären wir für Sie auch die Möglichkeiten für einen Zuschuss.
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Die höchstrichterliche Klärung zur Cookie-Nutzung waren nötig geworden mit einer Klage in erster Instanz der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Gewinnspielbetreiber und Adresshändler Planet 49. Die Teilnehmer eines Gewinnspiels sollten den Nutzungsbedingungen weitgehend zustimmen. Der Clou: Das Kästchen für die Auswahl war bereits ausgewählt. Im aktuellen Verfahren geht es vor allem um diese passive Zustimmung zum Setzen von Cookies, um interessengerichtet werben zu können.
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